Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden

Gültig ab 1. Januar 2014

Geltungsbereich

Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der PRINT-WELT Ulrich Scholl, Limesstraße 31, 64760 Oberzent. Wir bieten unsere Produkte und Leistungen ausschließlich gegenüber Personen an, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB). Unsere Produkte und Leistungen wenden sich nicht an Verbraucher. Unsere AGB gelten für sämtliche Bestellungen und Vertragsschlüsse unabhängig vom Bestellweg (z.B. Katalog, Online-Shop).

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere nachstehenden Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme unserer Waren als anerkannt. Einkaufsbedingungen des Verkäufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Bekanntgabe widersprechen.

Vertragsschluss

Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Nach Eingabe Ihrer persönlichen Daten und durch Klicken des Buttons "Bestellung verbindlich abschließen" im abschließenden Schritt des Bestellprozesses geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung folgt unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung. Der Kaufvertrag kommt mit unserer Auslieferungsbestätigung oder Lieferung der Waren zustande. Sollten Sie binnen
2 Wochen keine Auslieferungsbestätigung oder Lieferung von uns erhalten, sind Sie nicht mehr an Ihre Bestellung gebunden.

Lieferbedingungen
 
1. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten - gleichviel ob sie in unserem Werk oder bei einem unserer Zulieferanten eintreten, z.B. Betriebsstörungen aufgrund behördlicher Eingriffe, Verzögerungen der Auslieferung wesentlicher Rohstoffe - so verlängert sich, wenn die Lieferung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist angemessen. Wird die Lieferung unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
2. Dasselbe gilt im Fall von Streik und Aussperrung.
3. Verlängert sich die Lieferzeit oder tritt Befreiung ein, so entfallen alle hieraus hergeleiteten   Schadenersatz- und Rücktrittsrechte des Käufers.
4. Treten die vorgenannten Umstände beim Käufer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen für seine Abnahmeverpflichtung.
5. Die Berufung auf diese Rechte ist nur möglich, wenn wir oder der Käufer den Vertragspartner sofort benachrichtigen.

Transport / Gefahrenübergang / Abnahme

1. Der Käufer trägt die Kosten der Beförderung der Ware ab Lieferwerk.
2. Im grenzüberschreitenden Verkehr sind die Waren in unserem Werk auf Kosten des Käufers abzunehmen.
3. Erfolgt die vereinbarte Abnahme nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, ohne Abnahme zu versenden oder die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder Einlagerung als vertragsgemäß geliefert.
4. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer geht die Preisgefahr auf den Käufer über. Wird der Transport mit empfängereigenen LKW durchgeführt, trägt der Käufer die Gefahr mit dem Verladen auf dessen LKW.

Preise / Zahlungsbedingungen

1. Erfolgt zwischen dem Vertragsabschluss und dem Tage der Lieferung eine Erhöhung der Fracht oder der öffentlichen Abgaben, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind wir zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt. Erfolgt die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss mit einem Kunden, der nicht Kaufmann i. S. v. §§ 1-6 HGB.ist, so sind wir berechtigt, bei Preiserhöhung der Lieferwerke unsere Preise entsprechend zu erhöhen. Bei Kaufleuten i. S. v. §§ 1-6 HGB berechtigen uns Preiserhöhungen unserer Lieferwerke zu sofortigen Preiserhöhungen. Eine Erhöhung der Rohstoffpreise um >5% berechtigt uns auch zu einer Anpassung der im Rahmen von Abrufaufträgen vereinbarten Preise.
2. Die Begleichung unseres Rechnungsbetrages hat so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens an dem vereinbarten Zahlungstermin in bar zur Verfügung steht. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.
3. Der Käufer darf uns zustehende Zahlungen nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten fälligen Gegenforderungen aufrechnen.
4. Der Käufer darf kein Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Rechtsbeziehungen außerhalb dieses Vertrages geltend machen. Wegen erhobener Mängelrüge steht dem Käufer solange kein Zurückbehaltungsrecht zu, wie wir uns zustehende Mängelansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abgetreten haben und die außergerichtliche Inanspruchnahme durch den Käufer nicht gescheitert ist. Ist der Käufer Kaufmann i. S. v. §§ 1-6 HGB steht ihm kein Zurückbehaltungsrecht zu.
5. Wir sind berechtigt, Forderungen, die uns - gleich aus welchem Rechtsgrund - gegen den Käufer zustehen mit Gegenforderungen aufzurechnen.
6. Bei Überschreitung der bei Vertragsabschluss vereinbarten Zahlungsfristen behalten wir uns die Berechnung banküblicher Zinsen - mindestens 2% p. a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank - und bei Verzug die Geltendmachung weiteren Schadens vor. Bei Kaufleuten i. S. v. §§ 1-6 HGB tritt Verzug auch ohne Mahnung mit Überschreiten der Zahlungsfrist ein.
7. Sollten wir eine unbefriedigende Auskunft über die Zahlungsfähigkeit oder die Vermögenslage des Käufers erhalten oder gerät der Käufer mit einer Zahlung in Rückstand, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung durchzuführen. Alle noch offenen Rechnungen einschließlich laufender Wechsel und gestundeter Beträge werden dann unabhängig von Ihrer Laufzeit sofort fällig.

Gewährleistung

1. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die wir ausdrücklich schriftlich festgelegt haben.
2. Mängelrügen des Käufers müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich oder fernschriftlich mit genauer Beschreibung der Mängel bei uns eingehen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung unter sofortiger Einstellung jeder Be- und Verarbeitung zu rügen. Mängelansprüche werden hinfällig, wenn wir keine Gelegenheit erhalten, die beanstandete Ware und die vorgebrachten Mängel zu prüfen oder Proben auf Verlangen nicht unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
3. Gewähr für mangelhafte Lieferung leisten wir nur in der Weise, dass wir die fehlerhafte Sache nachbessern oder nachliefern. Ist dies unmöglich, fehlgeschlagen oder unzumutbar verzögert, so kann der Abnehmer Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
4. Für Nachbesserung und Ersatzleistungen wird im gleichen Umfang gehaftet, wie für die ursprüngliche Lieferung bis zum Ablauf der für die ursprüngliche Lieferung geltenden Gewährleistungsfristen.
5. Ist der Käufer Kaufmann i. S. v. §§ 1-6 HGB, so sind die Mängel, die auch bei sorgfältigster Untersuchung nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort entdeckt werden können, spätestens nach drei Monaten zu rügen.

Schadenersatz

Für Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, haften wir außer beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher, auch der künftigen, gleich aus welchem Rechtsgrund, für uns entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer unser Eigentum. (Vorbehaltsware).
2. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob sie an einen anderen oder mehrere andere Abnehmer weiter verkauft wird. Die abgetretene Forderung dient uns zur Sicherung und zwar in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware.
3. Der Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gem. § 950 BGB im Falle der Verarbeitung oder Bearbeitung ist ausgeschlossen. Die Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten.
4. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Waren zu einer neuen Sache oder einem vermischten Bestand, steht uns das Miteigentum daran zu und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache bzw. des vermischten Bestandes. Unser Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware i. S. v. Ziffer 1.
5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden, ist dadurch zur Hauptsache geworden und gehört gem. § 947 II BGB dem Käufer, so überträgt uns der Käufer schon jetzt einen Miteigentumsanteil und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Hauptsache. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware i. S. v. Ziffer 1.
6. Der Käufer ist zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen bis zu unserem Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen sind uns die Namen der Schuldner der uns abgetretenen Forderungen mitzuteilen, um eine Offenlegung der Abtretung selbst vornehmen zu können. Zur Abtretung der uns abgetretenen Forderungen ist der Käufer in keinem Falle befugt.
7. Über Zwangsvollstreckungen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
9. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für uns zu verwahren.

Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unserer Firma. Gerichtsstand ist der Ort des Sitzes unserer Firma auch für Klagen im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind berechtigt, den Käufer auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam.